interactive GDPR 2016/0679 DE
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- Recht auf Vergessenwerden
- personenbezogene Daten
- Verarbeitung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Profiling
- Pseudonymisierung
- Dateisystem
- Verantwortlicher
- Auftragsverarbeiter
- Empfänger
- Dritter
- Einwilligung
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
- genetische Daten
- biometrische Daten
- Gesundheitsdaten
- Hauptniederlassung
- Vertreter
- Unternehmen
- Unternehmensgruppe
- verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- betroffene Aufsichtsbehörde
- grenzüberschreitende Verarbeitung
- maßgeblicher und begründeter Einspruch
- Dienst der Informationsgesellschaft
- internationale Organisation
- richtlinie 8
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- verweise 6
- gelten 4
- verordnung 4
- verarbeitung 2
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- aufhebung 2
- artikel 2
- durch 2
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Artikel 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.
Artikel 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.
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